ÄUSSERUNGSRECHT.

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ANSPRECHPARTNER

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Friedhelm Hammer

ÄUSSERUNGSRECHT

Wenn rufschädigende Äußerungen über eine Person oder ein Unternehmen getätigt werden, kommt sowohl ein strafrechtliches als auch zivilrechtliches Vorgehen gegen den Äußernden in Betracht.

Der strafrechtliche Ehrschutz findet sich im Strafgesetzbuch. Er ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und kann auf zivilrechtlicher Ebene auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Es ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Solche Tatsachenbehauptungen müssen grundsätzlich wahr sein.

Meinungsäußerungen unterliegen zwar dem Schutz des Grundgesetzes. Die Grenze der Meinungfreiheit wird aber überschritten, wenn die Auseinandersetzung mit der Sache in den Hintergrund und die bloße Herabwürdigung der Person in den Vordergrund treten. Schmähkritiken sind wie Beleidigungen und andere strafrechtlich relevante Äußerungen unzulässig.

Wir beraten Sie in sämtlichen Fragen des Äußerungsrechts und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder bei der Verteidigung gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme.

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